Allgemeine Geschäftsbedingungen, Projektvertrag, Agenturvertrag, Rahmenvertrag, Software-Erstellungsvertrag, Application-Service-Providing-Vertrag

…viele Bezeichnungen für verschiedene Verträge. Für fast alle der eben genannten Verträge finden sich “Muster” im Internet - das klingt gut, ist aber im Ergebnis meist wenig hilfreich. Denn schon Projektvertrag ist nicht gleich Projektvertrag. Schließlich kann es sich bei dem zu regelnden Projekt von der Webseitengestaltung bis hin zum Community-Management oder IT-Projekt um so ziemlich alles handeln. Ebenso verhält es sich mit Rahmenverträgen, Agenturverträgen, Software-Erstellungsverträgen oder Application-Service-Providing-Verträgen. Dabei ist die Bezeichnung des Vertrages letztlich gleichgültig, da es von den konkret zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen wie etwa

  • Erstellung einer Software,
  • Bereithaltung einer Software-Applikation zur Nutzung,
  • fortlaufende Umsetzung neuer Werbekampagnen oder
  • Beratung hinsichtlich der Optimierung des Social Media Auftritts

abhängt, welcher Vertragstypus (Werkvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag, Dienstvertrag oder gemischter Typenvertrag?) im Raum steht und damit welche Regelungen in und mit diesem Vertrag getroffen werden müssen. Daneben sollte bewusst sein, dass jeder Projekt- oder Softwarevertrag, der regelmäßig verwandt wird, grundsätzlich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellt und damit strengen gesetzlichen Anforderungen unterliegt. Darüber hinaus spielt oftmals die Einräumung von Nutzungsrechten eine große Rolle, so dass auch ein Passus zu Lizenzen keinesfalls fehlen darf. Und schließlich kann auch entscheidend sein, ob der Vertrag zwischen einem Unternehmen und einem Freiberufler oder zwischen zwei Unternehmen geschlossen wird.

Neben der Frage der Nutzungsrechte und der Frage des konkret vereinbarten Leistungsumfangs stellt die Frage,welche Partei in welchem Fall eine Projektverzögerung zu vertreten und wer den daraus resultierenden Schaden zu tragen hat, einen der häufigsten und teuersten Streitpunkte dar.

Der Streit kommt auf, weil nicht selten selbst umfangreiche Projekte auf “Zuruf” vergeben werden, in dem guten Glauben daran, dass es schon “gut gehen werde“, schließlich “müsse man auch einfach mal machen“, “habe man schon immer gut zusammengearbeitet” und “mehr als ein Hamburger Kaufmannswort brauche es nicht“. Die vorstehenden Sätze stammen allerdings allesamt von Mandanten, bei denen es eben nicht gut gegangen ist.

Der Sinn und Zweck eines guten Vertrages ist die Streitvermeidung und damit der, nach der Unterzeichnung im besten Falle für immer im Aktenschrank zu verschwinden. Warum? Die Vertragsparteien haben sich in diesem Fall über alle möglichen Eventualitäten im Vorwege Gedanken gemacht und für beide Seiten bereits eine zufriedenstellende Lösungen gefunden. Zum Beispiel ist dann die Frage, wer in welchem Fall die Verantwortung für eine Projektverzögerung zu tragen hat, klar geregelt. Der Vertrag zeichnet das beabsichtigte Geschäft auf und lässt damit im Alltag Raum für die Konzentration auf eben jenes.

Rechtsanwältin Nina Diercks berät Sie praxisnah und lösungsorientiert bei der Vertragsgestaltung. Rufen Sie gern an und informieren Sie sich unverbindlich.

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