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Abmahnungen und Unterlassungsansprüche

abmahnung

 

Das Thema Abmahnungen ist schon seit Jahren in aller Munde. Egal, ob es den Bereich „Urheberrechtsverletzung durch Filesharing“, „vermeintlich lizenzfreies Bildmaterial“, die Verletzung von Marken oder Geschmacksmustern etwa durch Ebay-Auktionen von Plagiaten oder angebliche Wettbewerbsverstöße in so gut wie allen Branchen angeht:

Der Empfänger einer Abmahnung ist in der Regel zunächst einmal verunsichert. Das in scharfem anwaltlichen Ton gehaltene Schreiben fordert innerhalb sehr kurzer Frist zur Abgabe von Unterlassungserklärungen und zur Zahlung von Schadensersatz, oft vierstelligen Summen, auf.

Was ist zu tun?

Eine allgemein gültige Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Online-Angebote, die Ihnen hier das Blaue vom Himmel versprechen, nämlich eine kostenlose anwaltliche Beratung bei der sich angeblich fast immer ergibt, dass die Abmahnung unseriös sei und getrost und ignoriert werden kann, sind in aller Regel selbst unseriös.

Der weitaus größte Teil der ausgesprochenen Abmahnungen geschieht jedenfalls im Ausgangspunkt auch nicht ohne tatsächliche Grundlage. Betrügerische Abmahnungen, die in Täuschungs- und Schädigungsabsicht frei erfundene Rechtsverletzungen zur Grundlage haben, sind die absolute Ausnahme. Auch wenn Sie über eine Abmahnung überrascht sind, sollten Sie daher nicht zuerst von diesem Fall ausgehen.

Den Kopf in den Sand stecken und hoffen, dass sich die Sache schon erledigen möge, hilft daher nicht weiter, denn oftmals folgt einer Abmahnung die (noch teurere) Klage.

Zur Situation bei Urheberrechtsverletzungen und Abmahnungen gegen Verbraucher/ P2P-Filesharing beachten Sie bitte auch das vorstehende Vortragsvideo aus dem Jahre 2012 zum damaligen Stand der Dinge. Zu Änderungen durch das “Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken” empfehlen wir auch den Rechtspodcast Jurafunk Nr. 104 vom 31.10.2013 , ab Min. 01’05″, [hier klicken].

Aus unserer langjährigen Beratungspraxis heraus lässt sich allgemein sagen, dass sich aus Sicht des von einer Abmahnung betroffenen zwei Grundszenarien unterscheiden lassen:

1. Die Abmahnung ist vollkommen unbegründet

Dieses erste Szenario ist das wesentlich seltenere: Der Abgemahnte ist in Anspruch genommen worden, obwohl er die in Rede stehende Rechtsverletzung nicht begangen hat und auch nicht für das Verhalten Dritter einstehen muss, wie es in den so genannten „P2P-Filesharing“-Fällen oftmals der Fall ist. In einem solchen Fall wird der Rechtsanwalt natürlich dazu raten, die Abmahnung zurückzuweisen und prüfen, ob die eigenen Anwaltskosten möglicherweise sogar von der Gegenseite zu erstatten sind.

2. Die Abmahnung ist – jedenfalls zum Teil – begründet

Dieser Fall ist der weitaus häufigere. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch dem Grunde nach, d.h. also: zumindest im Ausgangspunkt, besteht und deshalb der Rechtsuchende auch im Grundsatz zu Recht in Anspruch genommen worden ist. Typischerweise liegen Szenarien wie die folgenden Zu Grunde:

  • Markenrecht: Ein Kleingewerbetreibender hat etwa bei Ebay einen Gegenstand veräußert und dabei versehentlich die Markenrechte Dritter nicht beachtet, indem er ein Nachahmungsprodukt mit dem Markennamen des Originals beworben hat. Er erhält nun eine kostenpflichtige Abmahnung des an der Marke Berechtigten.
  • Urheberrecht: Die Homepage eines kleinen Unternehmens wurde durch eine Ein-Mann-Agentur gestaltet, die es mit der Klärung der Rechte an Bildmaterial nicht so genau genommen hat. Nunmehr wird das Unternehmen im Wege der Abmahnung vom Urheber und oder Leistungsschutzberechtigten kostenpflichtig in Anspruch genommen.
  • Wettbewerbsrecht: Ein Immobilienmakler hat im Impressum seiner Homepage versäumt, die für sein Gewerbe zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben. Dies nimmt ein Wettbewerber zum Anlass für eine kostenpflichtige Abmahnung.
  • Wettbewerbsrecht: Ein Musikfreund bietet Eintrittskarten zu einem Konzert von Helene Fischer über Ebay an, wobei der Verkaufspreis über dem Ausgabepreis des Herstellers liegt. Er erhält eine Abmahnung wegen angeblicher Täuschung über die Verkehrsfähigkeit der Ticktets (Mehr zu diesem so genannten “Schleichbezug” lesen Sie hier).

Genau diese Fälle sind es aber, in denen eine umfassende anwaltliche Beratung unerlässlich ist, weil sie die Folgen einer Inanspruchnahme oft minimiert. Denn die rechtlichen Knackpunkte liegen im Detail: nur weil der Unterlassungsanspruch dem Grunde nach besteht, reicht er häufig nicht soweit, wie in der Abmahnung behauptet.

Auch bestehen die häufig gleichzeitig geltend gemachten Schadensersatz-und Kostenerstattungsansprüche häufig entweder gar nicht oder jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe. Da aber bereits mit der Abgabe einer zu weit gefassten Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten selbst viele Möglichkeiten der Rechtsverteidigung verloren gehen, ist in solchen Fällen eine möglichst frühe Beratung und gegebenenfalls Vertretung unerlässlich.

Dabei versteht es sich von selbst, dass qualifizierte Rechtsberatung nicht zum Nulltarif zu haben ist. Unsere Kanzlei rechnet derartige Angelegenheiten in aller Regel aufwandsbezogen (und nicht etwa nach dem Streitwert) ab, so dass bei den Kosten Transparenz und Fairness gewährleistet ist.

Beachten Sie in Angelegenheiten, in denen Abmahnungen ausgesprochen wurden, bitte unbedingt die gesetzten Fristen. Diese müssen eingehalten werden, da ansonsten oftmals die gerichtliche Inanspruchnahme im Wege der einstweiligen Verfügung droht!

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Stephan Dirks
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Tel. 0431 / 53 01 32 01 | E-Mail:

 

Stephan Dirks
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Wir vertreten Sie bei Abmahnungen
z.B. wegen Verletzung von Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht.

Bundesweit:

Tel. 0700 - 47 52 99 37

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